Vereinssatzung in der Fassung vom 4. April 2011 § 1 Name, Zweck, Verwirklichung des Satzungszweck |
Der Heimatverein Petzow e.V. hat seinen Sitz in 14542 Werder (Havel), OT Petzow. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes und der Kunst und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirkicht insbesondere durch
- Betreiben des Heimatmuseums „Waschhaus am Haussee“ und Pflege der Sammlungen in den Ausstellungen zur Ortsgeschichte und zur Kulturgeschichte der Wäschepflege,
- Pflege von Traditionen und Bräuchen in Petzow, z.B. der Darstellung historischer Personen und Ereignisse, die die
Ortsgeschichte bestimmt haben, Mitwirkung am traditionellen Baumblütenfest in Werder (Havel) und Gestaltung der traditionellen Museumseröffnung im Frühjahr
- Erarbeitung und Veröffentlichung von heimatgeschichtlichen Schriften und Artikeln,
- Pflege des Liedgutes und der literarischen Werke von Komponisten und Schriftstellern mit örtlichem Bezug, z.B. Carl Friedrich Zelter und Theodor Fontane durch Konzerte und Lesungen
- Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für landschaftstypische Strukturen und den Denkmalschutz in Petzow im Sinne des Landschaftsgärtners Peter Joseph Lenné und des Baumeisters Karl Friedrich Schinkel durch Vorträge, Diskussionsrunden und Veröffentlichungen in den Medien
- Aktive Gestaltung und Mitgestaltung von Projekten, die dem Denkmalschutz dienen, z.B. bei der Pflege und Erhaltung des Lennéparkes und seiner Baudenkmäler sowie der Schinkel-Kirche.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt. Sie kann als ordentliches Mitglied, förderndes Mitglied oder als Ehrenmitglied aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, besonders Minderjährigen, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder können zum Ende des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Das Kündigungsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ausschlussgründe sind:
a) erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins oder grobe Zuwiderhandlung gegen dessen Interessen,
(b) grobe oder wiederholte Nichterfüllung der mit der Satzung eingegangenen Verpflichtungen.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen; über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die nach der Beitrags-ordnung zu entrichten sind.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(3) Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu benennen. Die Wahl eines oder mehrerer neuer Vorstandsmitglieder ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis der neue Vorstand gewählt wurde.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung von Auf-gaben, die im Interesse des Vereins liegen, im Einvernehmen beauftragen.
(7) Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme.
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch Briefpost bzw. per E-Mail an die Vereinsmitglieder mit dreiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertretenden Vorsitzen-den geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Versammlung mitzuteilen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit, wenn er es im Vereinsinteresse für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung hat dann spätestens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit in der Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
(7) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über die in § 2 angegebenen Vereinsaufgaben
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Satzungsänderungen,
d) Beitragsordnung,
e) Vereinsauflösung.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 9 Kassenführung, Kassenprüfung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln aufgebracht.
(2) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere führt und verwahrt er die Vereinskasse und nimmt alle Einnahmen des Vereins entgegen sowie alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung vor.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(3) Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben die Aufgabe, einmal im Jahr die ordnungsgemäße
Kassenführung zu kontrollieren. Sie berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen kann oder Erlöschen des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Werder (Havel), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 4. April 2011
beschlossen.